Sittenwidrigkeit des Abfindungsausschlusses
Eine Klausel in der Satzung, die bestimmt, dass bei einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft der Ausschluss eines Gesellschafters ohne Zahlung einer Abfindung erfolgen könne, ist sittenwidrig.
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 216/13), dass ein auf einer derartigen Satzungsregelung beruhender Gesellschafterbeschluss gemäß § 241 Nr. 4 AktG nichtig sei, weil die entsprechende Satzungsregelung aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Das Recht eines ausscheidenden Gesellschafters, eine Abfindung zu erhalten gehört zu den Grundrechten des GmbH-Gesellschafters. Der Gesellschafter hat durch Zahlung seiner Einlage seinen finanziellen Beitrag an die Gesellschaft geleistet und hat daher ein Recht, diesen zurückzuerhalten. Wird dieses Recht ausgeschlossen, ist die entsprechende Regelung grundsätzlich nach § 138 BGB sittenwidrig. Der Ausschluss ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, wie z.B. im Falle auf Zeit geschlossener Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz, bei Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder bei einer Gesellschaft, die einen rein ideellen Zweck verfolgt. In allen anderen Fällen, selbst bei pflicht- und treuwidrigem Verhalten, hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung.
Die Entscheidung zeigt, dass der Grundsatz der Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter zu den fundamentalsten des Gesellschaftsrechts gehört. Selbst grobe Pflichtverstöße und grob treuwidriges Verhalten nehmen dem Gesellschafter nicht das Recht, sein geleistetes Kapital zurückzuerhalten. Dies muss im Falle des Ausschlusses eines unliebsamen Gesellschafters von den übrigen berücksichtigt werden.