Abzugsfähigkeit von im Ausland entstandenen Betriebsausgaben
Der Gründungsaufwand für die geplante Eröffnung einer im Ausland belegenen festen Einrichtung eines Unternehmens führt regelmäßig nach Anwendung des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens nicht zu einem Betriebsausgabenabzug in Deutschland, soweit die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Gewinne im Ausland und nicht in Deutschland steuerpflichtig wären. Dieser Aufwand ist durch die in Aussicht genommene Tätigkeit im Ausland veranlasst und damit in Deutschland nicht abzugsfähig. Dies wurde in einem Urteil des BFH vom 26.2.2014 (I R 56/12) in einem Fall entschieden, wo eine deutsche Arztpraxis eine Niederlassung in Dubai zu eröffnen beabsichtigte. dazu kam es jedoch nicht. Der BFH hat hiermit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Dieser Grundsatz gilt generell im Falle der geplanten Errichtung einer Betriebsstätte im Ausland. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des EuGH weiterhin gilt, nach welcher die finalen Verluste einer im Ausland gescheiterten Betriebsstätte im Inland unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig sind (insbesondere dann, wenn die Auslandsniederlassung endgültig geschlossen wird und die Verluste nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden können).