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Änderungen des Arbeitszeitgesetzes

06.05.2020   |   Konstanze Brieskorn

Aufgrund einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom 27.03.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung vom 07.04.2020 gestattet, die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, soweit eine Verlängerung trotz vorausschauender organisatorischer Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich ist, um wegen der COVID-19-Epidemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen. Dabei soll die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden ist ebenfalls zulässig, soweit eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten und die Verkürzung innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird.

Tätigkeiten können auch auf Sonn- und Feiertagen ausgedehnt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Die Ausnahmen gelten bis zum 30.06.2020 und für die folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

a) Waren des täglichen Bedarfs,

b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,

c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,

d) Stoffen,  Materialien,  Behältnissen  und  Verpackungsmaterialien,  die  zur  Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,

  1. medizinische Behandlung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  2. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Zivilschutz,
  3. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  4. Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  5. Landwirtschaft und Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  6. Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie Bewachung von Betriebsanlagen,
  7. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  8. Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

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