Ausübung von Gesellschafterbefugnissen bei Testamentsvollstreckung
Die Verwaltung einer Beteiligung an einer Gesellschaft kann im deutschen Recht nach dem Tod eines Gesellschafters der Testamentsvollstreckung unterworfen werden. Der Testamentsvollstrecker ist in diesem Fall befugt, sämtliche im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Rechte selbst auszuüben. Ausnahmsweise können jedoch auch die neuen Gesellschafter (Erben) Gesellschafterrechte selbst ausüben, so z.B., wenn der Testamentsvollstrecker einem Stimmverbot unterliegt und selbst von der Abstimmung ausgeschlossen ist.
Unklar war in der Rechtsprechung bisher, wie weit die Beschränkungen gehen, die sich für einen Testamentsvollstrecker infolge eines Stimmverbotes ergeben.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 13.05.2014 (II ZR 250/12) entschiedenen Fall, hatte die Erblasserin in Bezug auf ihre Beteiligung Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von 10 Jahren angeordnet und den früheren Geschäftsführer als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Die Erben entschieden gegen den ehemaligen Geschäftsführer und Testamentsvollstrecker Schadensersatzansprüche geltend zu machen und beriefen hierzu eine Gesellschafterversammlung ein.
Der BGH stellte mit o.g. Urteil fest, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung nichtig war. Der Testamentsvollstrecker sei auch dann zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung allein befugt, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Geltung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn als ehemaliger Geschäftsführer ist und er somit von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist.