Bundesgerichtshof erweitert Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Mit Urteil vom 05.11.2014 (IV ZR 104/14) hat der BGH entschieden, dass auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt. Umfasst der Nachlass, welchen der Testamentsvollstrecker verwaltet, auch einen Pflichtteilsanspruch, ist der Testamentsvollstrecker daher verpflichtet, diesen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen.