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COVID-19 : Straßengüterverkehrsrecht

05.08.2020   |   Konstanze Brieskorn

Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) hat, gemeinsam mit den handelnden Akteuren und den Bundesländern, Maßnahmen zur Erleichterung der Versorgung der Bevölkerung erlassen:

  • Das BMVI hat mit den Ländern eine Lockerung des Lkw-Sonntagsfahrverbots abgestimmt. Die Befreiung gilt in den meisten Bundesländern für alle Fahrzeuge für den Transport aller Güter. In einigen Bundesländern (Bayer, Berlin und Thüringen) erfasst die Befreiung nur bestimmte Artikel aus dem Trocken-, Medizin- und Hygienesortiment sowie die Belieferung des Einzelhandels.
  • Aufgrund BMVI Erlass vom 18.03.2020 gilt bis zum 17.0.2020 befristet eine Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten für den Transport ausgewählter Waren. Danach darf die tägliche Lenkzeitdarf fünf mal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten sind zulässig, wenn in den vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, davon mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten. Bei zwei reduzierten Wochenruhezeiten hintereinander ist die nächste Ruhezeit als Ausgleich vor der darauffolgenden Wochenruhezeiten einzulegen. Dies gilt für den Transport im Werkverkehr sowie von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten, von Gütern zur medizinischen Versorgung (insbesondere Schutzausrüstung, Produkte zur Infektionsanalyse, Desinfektionsmittel) und Treibstoff, soweit die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Die Länder wurden gebeten, an den Grenzübergängen an den Autobahnen eine gesonderte Spur für den Güterverkehr für den Transport von Waren aus dem Bereich der medizinischen Versorgung und des täglichen Bedarfs einzurichten. Zugleich ist das BMVI mit europäischen Nachbarländern in engem Austausch, um ungehinderten grenzüberschreitenden Güterverkehr sicherzustellen.
  • Das BMVI hat die Länder sowie die privaten Betreiber gebeten, die Versorgung und Verpflegung an den Rastanlagen entlang der Autobahnen zu gewährleisten. Wo keine Waschmöglichkeiten vorhanden sind, sollen Wasch- und WC-Container aufgestellt werden.
  • Der Beschluss der Staats- und Regierungschefs der EU vom 17. März 2020 und die deutsche Umsetzung sehen in Bezug auf die Einreise von Lkw-Fahrern aus anderen europäischen Ländern und aus Drittstaaten in den Schengen-Raum ausdrücklich eine Ausnahme für Personal im Gütertransport und weiteres erforderliches Transportpersonal vor.
  • Aufgrund des zwischen dem BMVI und den nationalen Verbänden der Speditions-, Transport- und Logistikbranche AMÖ, BIEK, BGL, BWVL und DSLV geschlossenen Gütertransportpakt für Deutschland und der Zusicherungen der genannten Verbände, die Funktionsfähigkeit der Lieferketten von Industrie und Handel sicherzustellen, bleiben die Regelungen zur Kabotage und zu Sanktionen im Falle von Verstößen derzeit unverändert.
  • Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.
  • Das BMVI empfiehlt den zuständigen Ländern Kulanz bei Hauptuntersuchungen bei Nutzfahrzeugen und private Fahrzeugen. Sollte die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden, wird empfohlen, dies nicht zu ahnden.

Sämtliche derzeit geltenden Ausnahmeregelungen (Stand: 06.04.2020) zum Straßengüterverkehrsrecht aufgrund des Coronavirus finden sich unter https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Uebersicht_Ausnahmeregelungen_BAG_2020_04-06.pdf?__blob=publicationFile.

 

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