Darlegungs- und Beweislast beim qualifizierten Arbeitszeugnis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Arbeitnehmer, der anstelle eines als „befriedigend“ erteilten Zeugnisses eine „gute“ Gesamtbewertung erreichen will, entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, die die Ausstellung eines solchen Zeugnisses rechtfertigen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt streiten die Parteien darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ (also befriedigend) oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ (gut) zu bewerten sind.
Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber mit der Erteilung eines Zeugnisses mit der Note „befriedigend“ seine Zeugnispflicht erfüllt. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, so trage er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungen mit einer höheren Note zu bewerten sind. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute (dann üblicherweise mit der Bewertung „stets zur vollsten Zufriedenheit“) Zeugnisse ausgestellt werden.