Dauer einer Kundenschutzklausel auf zwei Jahre begrenzt
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wettbewerbsverbote sittenwidrig gemäß § 138 BGB soweit sie nicht notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Das Wettbewerbsverbot darf das notwendige Maß in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht nicht überschreiten. Hierbei gilt grundsätzlich eine zeitliche Grenze von zwei Jahren, anerkannt ist diese Dauer z.B. für Freiberuflersozietäten und Arbeitnehmer.
Diesen Grundsatz überträgt der BGH in dem vorliegenden Urteil auf eine GmbH, die auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist. Die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre habe ihren Ursprung nicht in der Unvereinbarkeit eines Wettbewerbsverbots mit dem Berufszweck von freien Berufen, sondern in der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Diese komme auch Gewerbetreibenden und Gesellschaftern einer GmbH zu, jedenfalls wenn diese personalistisch geführt werde.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin eine Vertragsstrafe geltend gemacht, die eine für fünf Jahre vereinbarte Kundenschutzklausel zwischen der beklagten GmbH und dem scheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer sichern sollte. Eine gerichtliche Begrenzung der Klausel auf zulässige zwei Jahre wäre zwar grundsätzlich in Betracht gekommen, diese Frist war aber bereits abgelaufen, weshalb die Klausel im Ergebnis ins Leere lief.