Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 03.06.2014 (9 AZR 111/13) bestätigt, dass auch im Falle einer nicht nur vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher entsteht, soweit der Verleiher eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern besitzt. Die entsprechende Norm des Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung, wonach bei Fehlen einer solchen Erlaubnis ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher zustande kommt, sei nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolge, sondern einen dauerhaften Charakter aufweise. Das BAG verweist hierbei auf die eindeutige Gesetzeslage, die derzeit keine Sanktion für eine dauerhafte Überlassung enthält.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag allerdings klargestellt, dass das Gesetz dahingehend neu gefasst werden soll, dass eine vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Gesetzes die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten soll.