Deutsches Steuerrecht : Verstoß gegen EU-Recht
Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 09.10.2014 (C-326/12) entschieden, dass er einer nationalen Regelung wie der in den §§ 2-5 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal (mit 6%) zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Diese Regelung ist nicht durch sonstige Gründe zu rechtfertigen und diskriminiert Steuerpflichtige, die ihr Vermögen im Ausland investieren. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.