Eingeschränkter Mindestlohn für öffentliche Aufträge
Der EuGH hat in einem Urteil vom 18.09.2014 (C-549/13) entschieden, dass deutsche (landesgesetzliche) Mindestlohnvorgaben bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht für im Ausland ansässige Unternehmen gelten, wenn deren Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich im Ausland ausführen. Sehe ein Gesetz vor, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten für die Ausführung der Leistung das gesetzlich festgeschriebene Mindeststundenentgelt zu zahlen, könne dieses Mindestentgelt nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, da diese Verpflichtung für die Nachunternehmer eines Bieters, die in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mindestlohnsätzen ansässig sind, eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung darstelle, die geeignet sei, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Indem die (niedrigeren) Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem der Auftrag ausgeführt werde, nicht berücksichtigt würden, würde den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Nachunternehmern die Möglichkeit vorenthalten, aus den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lohnniveaus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen. Damit gehe die Vorschrift über den reinen Arbeitnehmerschutz durch Sicherung eines angemessenen Lebensstandards hinaus.
Ob diese Rechtsprechung auch auf den privatrechtlichen Bereich anwendbar ist und zu einer Aushebelung des soeben verabschiedeten Mindestlohns in Deutschland führen kann, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.