Erbschaft- und Schenkungsteuer bei inländischen Immobilien
Der EuGH (04.09.2014, C-211/13) hatte zum Steuerfreibetrag bei Erwerb von Todes wegen oder Schenkung einer in Deutschland belegenen Immobilie zu entscheiden.
Der EuGH hat – auf die Klage der EU-Kommission hin – festgestellt, dass Deutschland dadurch gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zur betreffenden Zeit in Deutschland ansässig war.
Die von Deutschland angeführten Gründe könnten die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus dieser unterschiedlich hohen Besteuerung ergebe, nicht rechtfertigen. Zum einen sei nämlich für die Bestimmung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer die Situation eines beschränkt Steuerpflichtigen vergleichbar mit der eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Wege der Schenkung oder von Todes wegen eine in Deutschland belegene Immobilie erwerbe. Zum anderen sei die unterschiedliche Besteuerung weder durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der deutschen Steuerregelung zu gewährleisten, noch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in seiner Fassung vor der Gesetzesänderung vom 07.12.2011 beschränkt. Diese Gesetzesänderung hat für gebietsfremde Steuerpflichtige eine neue Option eingeführt, nach der sie nunmehr zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht wählen können.