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Europäische Einpersonengesellschaft

30.05.2014   |   Anna John-Homeyer

Die EU-Kommission plant die Einführung einer europäischen Einpersonengesellschaft, der sogenannten Societas Unius Personae (SUP).

Am 9.04.2014 hat das Kabinett der Kommission einen Richtlinienvorschlag verabschiedet, welcher eine europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorsieht. Der Gesellschafter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Die SUP soll durch Umwandlung oder Neugründung mit einem Mindestkapital von einem Euro entstehen. Ein Satzungsmusterformular soll die Gründung erleichtern.

Im Gegensatz zum Entwurf der Europäischen Privatgesellschaft, einem Vorschlag über eine supranationale europäische Gesellschaft, welcher mangels Einigung im EU-Rat gescheitert war, handelt es sich jedoch nicht um einen eigenen Gesellschaftstyp, sondern um die Ausprägung der jeweiligen nationalen privat strukturierten Kapitalgesellschaft (z.B. in Deutschland die GmbH, in Frankreich die Sàrl). Das nationale Recht soll überall dort, wo die Richtlinie keine speziellen Regelungen für die SUP trifft, nach wie vor anwendbar sein. Durch die Schaffung der SUP soll es Unternehmen jedoch ermöglicht werde, in Europa schnell und kostengünstig eine (Tochter-)Gesellschaft zu gründen.

Der neue Gesellschaftstyp ist zu begrüßen, da ein solcher ein weiterer – wenn auch kleiner – Schritt in Richtung eines einheitlichen europäischen Gesellschaftsrechts ist. Unternehmen könnten die teilweise schwierigen und kostenintensiven nationalen Gesellschaftsgründungsprozesse erleichtert werden. Da der Entwurf jedoch nach wie vor den Rückgriff auf das nationale Recht vorsieht, bleibt abzuwarten inwieweit die SUP wirklich eine Erleichterung bewirken kann.

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