Keine Rechnung nach § 14 UStG bei ernstlichem Zweifel an der Steuerpflicht
Ist bei einer Leistung ernstlich zweifelhaft, ob diese der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach § 14 UStG nicht verlangen. Er kann daher auch nicht das geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten bis ihm eine entsprechende Rechnung erteilt wurde.
Der BGH entschied mit Urteil vom 26.06.2014 (VII ZR 247/13), dass im Falle des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgestellter Umsatzsteuer nur verlangt werden kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hätte. Dem stünde es wiederum gleich, wenn der Leistungsempfänger erfolgreich gegen das zuständige Finanzamt auf Feststellung klagt, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist und diese Entscheidung rechtskräftig ist.
Ist dies nicht der Fall, kann vom Leistenden nicht verlangt werden, eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erstellen, da er ansonsten dem Risiko ausgesetzt würde, dass allein durch diesen möglicherweise falschen Steuernachweis eine an sich nicht bestehende Steuerschuld begründet wird. Zwar könnte er diesen immer noch nach § 14c UStG korrigieren. Jedoch hält der BGH diese Korrekturmöglichkeit für keine ausreichende Kompensation des bestehenden Risikos.