Gesetz: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Seit dem 29. Juli 2014 gelten in Deutschland neue Regeln für Zahlungen im Geschäftsverkehr, welche auf Grundlage der EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU) in das deutsche BGB übernommen wurden.
Das Gesetz regelt Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen:
Als Konsequenz der neuen Regelungen im Zahlungsverkehr wurde auch das AGB-Recht angepasst. § 308 BGB ist um Nr. 1a und Nr. 1b ergänzt worden. Danach sind zum einen Vereinbarungen unangemessen langer Zahlungsfristen in AGB unwirksam, wobei eine Zeit von mehr als 30 Tagen, nachdem der Schuldner die Gegenleistung bzw. die Rechnung empfangen hat, als unangemessen lang gilt. Für Überprüfungs- und Abnahmefristen geht das Gesetz bei der Vereinbarung in AGB von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung von einer unangemessen langen Zeit aus. AGB, welche längere Überprüfungs- und Abnahmefristen regeln, sind unwirksam.
Unternehmer sind daher angehalten, ihre AGB hinsichtlich ihrer Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu regeln und gegebenenfalls anzupassen.