Grenzen des vertraglichen Wettbewerbsverbots
Ein (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH, der gemäß einer Regelung in seinem Anstellungsvertrag einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, hat dieses nicht zu beachten, wenn er zuvor berechtigt aus wichtigem Grund seinen Anstellungsvertrag gekündigt hat.
In einem so gelagertem Fall entschied das OLG Celle (Urteil vom 24.09.2013 – 9 U 121/12), dass sich die GmbH nicht auf das Wettbewerbsverbot des Anstellungsvertrags berufen könne. Die Gesellschafterversammlung der GmbH hatte bereits zu Beginn des Jahres 2011 beschlossen, den damaligen Geschäftsführer, welcher auch Gesellschafter war, abzuberufen und zugleich gegen ihn Strafanzeige wegen eines Verdachts auf Untreue gemäß § 266 StGB zu erstatten, ohne dass für einen dieser schwerwiegenden, die gesellschaftlichen Rechte des Beklagten in hohem Maße beeinträchtigenden und ehrverletzenden Beschlüsse ein Grund benannt worden war. Der Geschäftsführer hatte daraufhin seinen Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Eine solche mit in der Person bzw. hier in dem Verhalten des Vertragspartners liegenden Umständen begründete außerordentliche Kündigung der Anstellung ist zugleich geeignet, sich von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen. Jedenfalls stünde der Geltendmachung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einen Dienstherrn, der sich selber so vertragsuntreu verhalten hat, dass er seinem Geschäftsführer Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages gegeben hat, der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.
Die Klage der GmbH auf Unterlassung einer wettbewerbsträchtigen Tätigkeit hatte daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung zeigt, dass ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot dort seine Grenzen findet, wo der Dienstherr selbst sich vertragswidrig verhält. Möchte man einen Geschäftsführer an ein vertragliches Wettbewerbsverbot binden, muss vorher genauestens festgestellt werden, dass das eigene Verhalten die Rechte des Vertragspartners nicht verletzt.