Haftung der GmbH-Gesellschafter bei Bürgschaften
In einem Urteil vom 27.09.2016 (XI ZR 81/15) befasste sich der BGH mit dem Innenausgleich zwischen Gesellschaftern, die Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der GmbH übernommen hatten.
Grundsätzlich vollzieht sich der Innenausgleich zwischen Bürgen nach Kopfteilen. Bei Höchstbetragsbürgschaften richtet sich der Innenausgleich dagegen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Gleichzeitig ist aber auch anerkannt, dass Gesellschafter einer GmbH im Innenverhältnis anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen haften, wenn sie für eine Verbindlichkeit der GmbH Bürgschaften übernommen haben.
Im von BGH entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der Gläubigerin Bürgschaften für die Verpflichtungen der GmbH übernommen, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen.
Nach Auffassung des BGH haben die Gesellschafter damit stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollten, in dem sie eine Haftung nach außen übernommen haben. Der in der Übernahme eines höheren Höchstbetrags zum Ausdruck kommende Wille, ein größeres Risiko als andere Bürgen zu übernehmen, zieht auch eine höhere Haftung im Innenverhältnis nach sich.
Bei Übernahme von Bürgschaften sollte daher stets darauf geachtet werden, die Frage des Innenausgleichs ausdrücklich und abschließend zu regeln, wenn beispielsweise eine Haftung im Verhältnis der Geschäftsanteile oder auch nach Kopfteilen erreicht werden soll.