Haftung des AG-Vorstands gegenüber Anlegern bei auf Täuschung und Schädigung angelegtem Geschäftsmodell
In einem Urteil vom 14.07.2015 (VI ZR 463/14) befasste sich der BGH mit der Frage, inwieweit ein Anleger gegenüber dem Vorstand einer AG Schadensersatzansprüche aus dem Grunde geltend machen kann, dass die erwartete Rendite nicht realisiert wurde.
Der Anleger wurde zum Zeitpunkt seiner Investition damit geworben, dass die Gesellschaft aus ihrer operativen Tätigkeit (Factoring) eine hohe Rendite erwirtschaften konnte, die ein erhebliches Aufgeld (bis 500% des Nominalwerts der Aktie) rechtfertigte.
Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass die Rendite überwiegend (ca. 98%) mit dem Aufgeld und nicht aus der Factoring-Tätigkeit erzielt wurde.
In diesem Fall hat der BGH entschieden, dass dieses Geschäftsmodell eigentlich auf sittenwidrige Schädigung und Täuschung der Anleger gerichtet war, während das Factoring demgegenüber nur zum Schein (1,6 % des Umsatzes) betrieben wurde, um ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen.
Die Aufwendungen der Gesellschaft wurden zudem außerhalb des operativen Geschäfts (Factoring) getätigt und bestanden insbesondere in der Zahlung von Beratungsleistungen. Da die Anteile im Ergebnis für den einzelnen Anleger wertlos waren, konnte er vom Vorstand gemäß § 826 BGB Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung verlangen.