Kein Erbschein allein für im Ausland befindliches Vermögen
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 12.12.2013 (Az. 20 W 281/12) sowie nachgehend der BGH am 11. Juni 2014 (Az. IV ZB 3/14) entschieden, dass ein Erbschein beschränkt auf im Ausland befindliches Vermögen nicht erteilt werden kann.
Dies ist bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar (§ 2369 Abs. 1 BGB), noch kann sich dies aus einer weitergehenden Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ergeben.
Hinweis für die Praxis:
Zur Vereinfachung der Abwicklung europäischer Erbfälle sieht die europäische Erbrechtsverordnung erstmals auch ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ vor. Dieses wird in allen Mitgliedstaaten als einheitliches Legitimationsdokument anerkannt werden.