Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages
Mit Urteil vom 04.06.2020 hat der EuGH entschieden, dass ein Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages keinen Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung an den Darlehensgeber gezahlten Beträge verlangen kann (C-301/18).
Dem Urteil lag der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Wege des Fernabsatzes zu Grunde, der später wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen wurde. Da die Bank nicht anerkannte, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden war, erhob der Verbraucher Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Zahlung von Nutzungsersatz auf die an die Bank gezahlten Zinsen. Nach deutschem Recht wäre der Darlehensgeber verpflichtet gewesen, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten. Nach Vorlage an den EUGH bestätigte dieser jedoch nunmehr, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher dahin auszulegen sei, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.