Keine Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs bei Wechsel in Teilzeittätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 10.02.2015 (AZ: 9 AZR 53/14) geurteilt, dass der aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung bereits erworbene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht verhältnismäßig gekürzt werden darf, wenn der Arbeitnehmer in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt. Konnte der Arbeitnehmer seinen bereits erworbenen Urlaub vor dem Übergang in die Teilzeitbeschäftigung nicht nehmen, darf die Zahl der bezahlten Urlaubstage nicht gekürzt werden. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.06.2013 (C-415/12) und führt zur Aufgabe der anderslautenden bisherigen Rechtsprechung des BAG.