Arbeitnehmerentsendung: Klarstellung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 10.04.2014 (VI R 11/13) klargestellt, dass die zeitlich befristete Entsendung eines Arbeitnehmers in das Ausland für diesen dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, selbst wenn er mit dem ausländischen Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Da das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte eine dauerhafte Zuordnung eines Arbeitnehmers zum Arbeitsort voraussetzt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn eine Entsendung nur befristet erfolgt, selbst wenn diese mehrfach verlängert wird. Das Fehlen einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Ausland führt dazu, dass die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zwischen seiner (ausländischen) Wohnung und seiner (ausländischen) Arbeitsstätte als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können und nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen sind. Als Werbungskosten sind auch die Kosten der Übernachtung im Ausland anzuerkennen.