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Klarstellung des Betriebsbegriffs bei Massenentlassungen

07.05.2015   |   Konstanze Brieskorn

In einem Urteil vom 30.04.2015 (AZ: C-80/14) hat der EuGH den unionsrechtlichen Begriff des „Betriebs“ bei Massenentlassungen erläutert. Danach bezieht sich der in der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen verwendete Begriff „Betrieb“, wenn ein Unternehmen aus mehreren Einheiten besteht, nur auf die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind. Diese Klarstellung ist insofern wichtig, als die Richtlinie im Fall von Massenentlassungen bestimmte Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers vorsieht.
Der EuGH präzisiert zudem, dass die Richtlinie nur ein Mindestmaß an Schutz für die Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen schaffen soll und es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften erlassen, beispielsweise indem sie die Schwellenwerte senken, ab denen den Arbeitgeber die genannten Informations- und Konsultationspflichten treffen. Allerdings bleiben die Mitgliedstaaten auch dann an die autonome und einheitliche Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des „Betrieb“ gebunden.

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