Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns
Die Bundesregierung hat am 19.11.2014 zwei Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns auf den Weg gebracht, die die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz regeln und die Kontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver machen.
Die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vereinfacht die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer durch Arbeitgeber und Entleiher. So entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bei Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und bei der sich die Arbeitnehmer ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Hier reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Erleichterungen gelten vor allem für den Gütertransport und die Personenbeförderung.
Die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz vereinfacht die Meldepflichten, denen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher für ihre nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer unterliegen. So kann in manchen Branchen, wie beispielsweise dem Güter- und Personenverkehr, eine zusammenfassende Meldung mehrerer Arbeitseinsätze ausreichend sein.
Beide Verordnungen sind zum 01.01.2015 in Kraft getreten.