Neue EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerentsendung
Der Ministerrat der EU hat am 13.05.2014 den Vorschlag der EU-Kommission über die neue Richtlinie zur Durchsetzung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG) angenommen. Mit der neuen Richtlinie sollen die EU-Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland und insbesondere deren Schutz vor Sozialdumping in dem anderen Land besser durchgesetzt werden.
Die Richtlinie soll die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen staatlichen Behörden verbessern und den Begriff der Entsendung klarer definieren. Des Weiteren sollen die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Richtlinie festgelegt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, dort eine Kontaktperson für die Verbindung mit den Durchsetzungsbehörden benennen, Identität und Anzahl der zu entsendenden Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Entsendung, die Anschrift des Arbeitsplatzes und die Art der Dienstleistungen bekanntgeben sowie grundlegende Unterlagen, wie Beschäftigungsverträge, Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen der entsandten Arbeitskräfte, aufbewahren.
Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie spätestens zwei Jahre und zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umsetzen.