Neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie
Seit dem 13.06.2014 gelten die Vorschriften der neuen EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher, in der die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und überarbeitet werden. Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, das ebenfalls am 13.06.2014 in Kraft getreten ist.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
– Widerrufsrecht
Die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen wird einheitlich auf 14 Tage festgesetzt. Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher unabhängig vom Wert der Ware nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist aber, dass der Unternehmer den Verbraucher über dieser Pflicht informiert hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Zur Erleichterung des Widerrufs existiert nunmehr ein (fakultatives) Standardformular.
– Mehr Preis- und Leistungstransparenz
Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern unabhängig von der Vertriebsform (mit Ausnahmen für gängige Geschäfte des täglichen Lebens) wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten wie etwa eine Bearbeitungsgebühr geschützt. Unternehmer müssen die Gesamtkosten der Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offenlegen. Eine Vereinbarung über die Zahlung von Zusatzkosten, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, muss künftig ausdrücklich getroffen werden, der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, auf die Kostenpflichtigkeit eines Leistung hingewiesen worden zu sein.
Für mehr Transparenz sorgt auch das Verbot, Zusatzleistungen mit vorab angekreuzten Kästchen zu versehen. Wenn ein Verbraucher eine Zusatzleistungen wünscht, muss er vielmehr aktiv das entsprechende Kästchen ankreuzen.
– Begrenzung der Kosten für die Benutzung von Kreditkarten und Hotlines
Unternehmer dürfen für die Zahlung mit Kreditkarten (oder anderen Zahlungsmitteln) höchstens die ihnen durch die Bereitstellung dieser Zahlungsmöglichkeit entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Für die Nutzung von Telefon-Hotlines darf höchstens der Grundtarif verlangt werden.
– Finanzdienstleistungen
Die bislang allein für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher geltenden Bestimmungen gelten zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen. So bestehen dann für diese entsprechende Informationspflichten und ein Widerrufsrecht.