Provisionsanspruch des Handelsvertreters – Serienbestellungen
Mit einem Urteil vom 22.01.2015 (VII ZR 87/14) stellt der BGH für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters gemäß § 87 HGB Folgendes klar. Wenn die Vergütungsvereinbarung eine Staffelung der Höhe des Provisionsanspruchs in Abhängigkeit vom Jahresumsatz vorsieht, erhält der Handelsvertreter auch nur für die von ihm veranlassten, den Umsatz auslösenden „Lieferabrufe“ eine Provision. Er erhält dagegen keine Provision nur aufgrund von ihm veranlasster „Serienbestellungen“, wenn diese noch keine Verpflichtung begründen, die darin lediglich zur Orientierung genannten Mengen auch tatsächlich zu bestellen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass für die Höhe eines anteiligen Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum nicht die in diesem Zeitraum erzielten Einzelumsätze maßgeblich sind, sondern der auf diesen Zeitraum entfallende Jahresumsatz.