Rangrücktrittsvereinbarung in AGB
Nach einem Urteil des BGH vom 20.02.2014 (IX ZR 137/13) kann eine nachrangige Darlehensrückforderung i.S. von § 39 Abs. 2 InsO durch formularmäßigen Darlehensvertrag wirksam vereinbart werden.
Im vorliegenden Fall mussten die Eltern der Schüler einer Privatschule dieser ein unverzinsliches nachrangiges Darlehen zum Zwecke der Finanzierung des Schulbetriebs gewähren. In der Folge trat die Insolvenz der Schule, einem eingetragenen Verein, ein. Im folgenden Insolvenzverfahren bestritt ein Elternpaar die Nachrangigkeit ihres Rückzahlungsanspruchs.
Der BGH entschied in dem anschließenden Rechtsstreit, dass eine Rangrücktrittserklärung in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen mit der Formulierung „nachrangiges Darlehen“ wirksam vereinbart sei. Der Begriff der Nachrangigkeit beziehe sich klar auf den Rückzahlungsanspruch, was auch für einen juristischen Laien erkennbar sei. Einer juristischen Erläuterung bedürfe es daher nicht.
Die Klausel sei nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB als überraschend einzustufen, da der Darlehensnehmer in seinem dem Darlehensvertrag beigefügten Anschreiben an die Eltern ausdrücklich um die Gewährung eines nachrangigen Darlehens gebeten habe und durch die fettgedruckte Überschrift „Zinsloses nachrangiges Darlehen“ einen Hinweis auf die – ansonsten als überraschend einzustufenden Klausel – gegeben hatte.
Darüber hinaus führt eine solche Nachrangigkeits-Klausel auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verwendungsgegners, da der Verwender vorliegend nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzen wollte, sondern eine Risikobeteiligung der Eltern in Form der Gewährung eines nachrangigen Darlehens in der Anlaufphase eines privaten Schulprojektes benötigte.
Die Entscheidung zeigt, dass auch gegenüber Verbrauchern ein nachrangiges Darlehen wirksam durch AGB vereinbart werden kann, sofern diese ausdrücklich auf die Nachrangigkeit hingewiesen werden und der Verwender durch die Vertragsbestimmung nicht nur einseitig eigene Interessen durchsetzen möchte, sondern auch die Förderung der Interessen des Verwendungsgegners im Blick hat.