Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers bei rechtswidriger Versetzung
Das LAG Köln hat am 28.08.2014 (AZ: 6 Sa 423/14) entschieden, dass Arbeitnehmer rechtsunwirksame Versetzungen nicht befolgen müssen. Ist eine Versetzung objektiv rechtswidrig, liegt in der Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort keine zur Kündigung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung. Anders als im Fall einer unbilligen Direktionsrechtsausübung, bei dem die Entscheidung des Arbeitgebers bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit vorläufig verbindlich ist, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Falle einer rechtswidrigen Versetzung die neu zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Das Risiko der rechtlichen Bewertung der Versetzung trägt in diesen Fällen allerdings der Arbeitnehmer.