Rechtsübertragung bei Spaltung
Rechte an Grundstücken müssen im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach den Vorgaben des § 28 Grundbuchordnung („GBO“) bezeichnet werden, um im Wege der Spaltung und Übernahme wirksam auf den neuen Rechtsträger überzugehen.
Im vorliegenden vom KG entschiedenen Fall (Beschluss vom 1.08.2014 – 1 W 213/14) übertrug die Beteiligte zu 1 einen Teil ihres Unternehmens im Wege der Spaltung und Übernahme gemäß § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz („UmwG“) auf einen anderen Rechtsträger, die Beteiligte zu 2. Im Rahmen dieser Übertragung regelte der Spaltungs- und Übernahmevertrag, dass sämtliche beschränkt dinglichen Rechte, welche dem zu übertragenden Geschäftsbereich zuzuordnen sind, auf die Beteiligte zu 2 mitübertragen werden sollen, ohne diese Rechte jedoch gemäß den Vorgaben des § 28 GBO einzeln aufzulisten. Der Vorgang wurde wirksam ins Handelsregister eingetragen.
Den folgenden Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs und Eintragung der Beteiligten zu 2 als neue Berechtigte an den beschränkt dinglichen Rechten wies das Grundbuchamt mit der Begründung zurück, die beschränkt dinglichen Rechte seien nicht ausreichend im Spaltungs- und Übernahmevertrag bezeichnet worden.
Das KG entschied daraufhin, dass für die Übertragung von Rechten an Grundstücken im Rahmen der Spaltung und Übernahme durch einen anderen Rechtsträger die Rechte an dem Grundstück gemäß § 28 GBO „übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen“ seien. Ohne Einhaltung dieser Formvorschrift sei die Übertragung der Rechte – wie es auch für die Übertragung von Grundstücken im Wege der Spaltung vom BGH entscheiden wurde – materiell-rechtlich nicht wirksam.
Der Praxis ist daher zu raten, sämtliche Rechte an Grundstücken im Spaltungs-und Übernahmevertrag in der in § 28 GBO vorgesehenen Weise genau zu bezeichnen, bis der BGH zu der Frage Stellung genommen hat.