Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer
Das hessische Landessozialgericht (LSG) hat am 24.03.2015 (L 3 U 225/10) geurteilt, dass Arbeitnehmer, die in der (Mittags)Pause vorwiegend private Besorgungen erledigen, nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Zwar seien Arbeitnehmer bei Unfällen infolge ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, wobei der Versicherungsschutz auch Pausen erfasst. In den Pausen seien aber nur Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen privater Angelegenheiten unterbrochen, entfalle der Versicherungsschutz, soweit zum Unfallzeitpunkt die Erledigung der privaten Angelegenheit im Vordergrund gestanden habe.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin verunglückt, als sie in einer Pause ein Kleidungsstück aus einer Reinigung abholte. Die Arbeitnehmerin hatte nicht darlegen können, dass sie ihren Arbeitsplatz hauptsächlich zwecks Nahrungsaufnahme verlassen hatte.