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Societas Unius Personae

21.10.2015   |   Gabriel von Machui

Der Rat der Europäischen Union hat am 28. Mai 2015 eine Einigung über die geplante „Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter“ erzielt, die nunmehr als Grundlage für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament dient.

Es soll ein gemeinsamer Rahmen für die Errichtung von Einpersonengesellschaften eingeführt werden, um potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere KMU die Gründung von Gesellschaften im Ausland zu erleichtern und Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit abzubauen. Hierzu müssten die einzelnen Mitgliedstaaten eine Gesellschaftsform vorsehen, die den in der Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften entspricht.

Diese Gesellschaftsform würde mit der in der gesamten EU verwendeten Abkürzung SUP (Societas Unius Personae) bezeichnet werden. Ihr wäre insbesondere in allen Rechtssystemen gemein, dass sie online eingetragen werden kann und ein Mindeststammkapital von einem Euro zu ihrer Gründung ausreicht.

Aufgegeben wurde dagegen der Vorschlag, eine einheitliche Regelung darüber zu treffen, ob Sitz der SUP und Sitz ihrer Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden dürfen. Diese Frage würde weiterhin nationalem Recht vorbehalten bleiben.

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