Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine Stimmbindungsvereinbarung zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern kann sich auf die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auswirken.
Grundsätzlich ist die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nur ausgeschlossen, wenn dieser über mehr als 50 % der Anteile an der GmbH verfügt oder aber zumindest über eine Sperrminorität, mit welcher er sämtliche Entscheidungen der übrigen Gesellschafter blockieren kann.
Das Landessozialgericht Hessen („LSG“) entschied mit Urteil vom 15.05.2014 (L 1 KR 235/13), dass darüber hinaus auch bei Vorliegen eines Stimmbindungsvertrags zwischen sämtlichen Gesellschaftern der Gesellschafter-Geschäftsführer, der weder über eine Kapitalmehrheit noch eine Sperrminorität verfügt, eine Rechtsmacht innehabe, die der eines Gesellschafters mit Sperrminorität gleich käme und er daher nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Gegen das Urteil des LSG Hessen ist die Revision anhängig. In der Praxis sollte daher bis zur Entscheidung des BGH nur unter Vorbehalt darauf vertraut werden.