(Teil-) Gewinnabführungsverträge in der GmbH
Mit Urteil vom 16.07.2019 (II ZR 175/18) entscheidet der BGH eine bislang umstrittene Frage zur Wirksamkeit von Gewinnabführungsverträgen, lässt aber eine wichtige Frage offen.
Als Gewinnabführungsvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, mit dem sich eine Gesellschaft gegenüber einer anderen dazu verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an diese abzuführen.
Aus Sicht einer zukünftig abführungsverpflichteten GmbH ist ein Gewinnabführungsvertrag nach den Vorschriften über Satzungsänderungen zu beurteilen, da er „satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur“ dieser GmbH ändert. Er greift in die Kompetenz der Gesellschafter über die Entscheidung zur Gewinnverwendung sowie in ihr Gewinnbezugsrecht ein. Daher ist insbesondere die Zustimmung der Gesellschafter zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages notariell zu beurkunden.
Während dies für einen „normalen“ Gewinnabführungsvertrag bereits seit langem anerkannt ist, war bislang umstritten, wie Teilgewinnabführungsverträge zu beurteilen sind.
Der BGH entschied nunmehr, dass Teilgewinnabführungsverträge keine satzungsüberlagernde Wirkung entfalten und daher nicht wie Satzungsänderungen zu behandeln sind. Teilgewinnabführungsverträge begründen nach Auffassung des BGH nur schuldrechtliche Ansprüche und berühren wie reguläre Zahlungsverpflichtungen nur mittelbar das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter.
Offen gelassen hat der BGH jedoch die wesentliche Frage, ob ein Teilgewinnabführungsvertrag z.B. dann satzungsüberlagernde Wirkung entfalten könnte, wenn er sich auf einen überwiegenden Teil der Gewinne (mehr als 50 %) bezieht.