Übergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Arbeitnehmers auf seine Erben
Zwei Urteile vom 12.06.2014 entwickeln das deutsche Urlaubsrecht fort.
Der EuGH hat mit einem Urteil (C-118/13) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs nicht mit seinem Tod erlischt, sondern auf seine Erben übergeht. Anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub erhalten, überträgt der EuGH nunmehr auf den Fall, in dem das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird und dieser vor seinem Tod aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den ihm zustehenden Erholungsurlaub zu nehmen. In diesem Fall haben die Erben Anspruch auf die Ausgleichszahlung, der ansonsten dem Arbeitnehmer zugestanden hätte und nicht rückwirkend durch den unwägbaren Eintritt des Todes des Arbeitnehmers entfallen darf.
Durch diese Entscheidung ändert sich die Rechtslage in Deutschland, wo bislang mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlosch und nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandelt wurde.
In einem Urteil vom gleichen Tag hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (21 Sa 221/14, Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen), auch unter Bezugnahme auf das eben zitierte Urteil des EuGH, entschieden, dass Arbeitgeber für nicht gewährten Urlaub auch ohne Urlaubsantrag auf Schadensersatz haften, da Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen müssten. Geschehe dies nicht und verfalle der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, könne der Arbeitnehmer – unabhängig von einem Urlaubsantrag – Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub oder einer finanziellen Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Der vom EuGH festgesetzte Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung entstünde somit auch in den Fällen, in denen der Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers aufgrund Nichtgewährung durch den Arbeitgeber verfallen ist.