Unverzüglicher Haftungsausschluss bei Firmenfortführung
Ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung nach § 25 Abs. 2 HGB muss unmittelbar nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen werden, um Außenwirkung zu erzeugen.
Grundsätzlich haftet, wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Möchte der Erwerber diese Haftung ausschließen, muss diese, um einem Dritten gegenüber wirksam zu sein, in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden sein, § 25 Abs. 2 HGB.
Gemäß einem Beschluss des OLG Hamms vom 27.02.2014 (I-27 W 9/14), muss eine solche Eintragung jedoch unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall waren bereits knapp drei Jahre verstrichen, was für einen wirksamen Haftungsausschluss eindeutig zu spät war. Leider präzisiert der Beschluss nicht, was genau „unverzüglich“ heißt. In der älteren Rechtsprechung wurden sechs Wochen als für zu lang erachtet (RGZ 75, 139). Möchte ein neuer Unternehmensträger daher seine Haftung ausschließen, empfiehlt es sich, dies bereits im Rahmen der Anmeldung des Wechsels vorzunehmen, um sicherzugehen, dass keine Haftung für Alt-Verbindlichkeiten bestehen bleibt.