Verbraucherschutz bei der Bestellung einer Immobiliarsicherheit
Der EuGH hat in einem Urteil vom 10.09.2014 (C-34/13) entschieden, dass das Grundrecht auf eine Wohnung von den nationalen Gerichten bei der Auslegung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen zu berücksichtigen ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Verbraucherkreditvertrag, in dessen Zuge zur Sicherung der Forderung des Kreditgebers eine Hypothek auf das Eigenheim der Kreditnehmerin bestellt worden war. Später erhob die Kreditnehmerin gegen den Kreditgeber Klage auf Nichtigerklärung des Kreditvertrags und des Vertrags über die Bestellung der Sicherheit mit der Behauptung, diese Verträge enthielten missbräuchliche Klauseln, insbesondere eine Bestimmung über die Möglichkeit der außergerichtlichen und damit ohne gerichtliche Kontrolle möglichen Verwertung der auf der Immobilie lastenden Sicherheit.
Auf Vorlage des zuständigen nationalen Gerichts hat der EuGH entschieden, dass das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Mitgliedstaaten verpflichte, entsprechende Schutzmaßnahmen und Sanktionen zu erlassen, wenn dieses Recht durch die Verwendung als missbräuchlich eingestufter Klauseln gefährdet sei. Wenn es sich bei einer Immobilie, die Gegenstand der Sicherheit ist, um das selbstgenutzte Heim des Verbrauchers handele, sei auch das durch die Charta der Grundrechte geschützte Recht auf eine Wohnung bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der möglichen Schutzmaßnahmen und Sanktionen zu berücksichtigen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Vertragsklauseln leichter missbräuchlich eingestuft werden können, wenn diese die Ausübung eines durch die Grundrechtecharta geschütztes Recht gefährden.