Vertragliches Wettbewerbsverbot für Kommanditisten
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag einer KG kann zulässig sein, wenn der Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG hat.
Grundsätzlich können einem Kommanditisten vertragliche Wettbewerbsverbote, die über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht hinausgehen, nur sehr begrenzt auferlegt werden.
Jedoch ist ein solches vertragliches Wettbewerbsverbot in Ausnahmefällen in Hinblick auf § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) unbedenklich, wenn der Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat und er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmt. Dies ist z.B. der Fall bei einer Mehrheitsbeteiligung oder aufgrund satzungsmäßiger Sonderrechte, die z.B. zur Bestellung von Geschäftsführern ermächtigen. Dabei kommt es allerdings immer auf die Gesamtwürdigung des konkreten Verhältnisses an. Das Wettbewerbsverbot muss zum Schutze des Bestands und der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft notwendig sein.
Wird ein Kommanditist, welcher zuvor den Absatz der Gesellschaft regelte und kontrollierte und als alleinvertretungsberechtigter „De-Facto“-Geschäftsführer für den Vertrieb verantwortlich war nun im selben Tätigkeitsbereich für ein Konkurrenzunternehmen tätig, so entschied das Kammergericht Berlin, (Urteil vom 06.03.2014 – 2 W 1/14.Kart), dass das zuvor gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft notwendig und damit wirksam war, und der Kommanditist die entsprechende Tätigkeit zu unterlassen hatte.