Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Mit der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 wird die bisherige „Brüssel-I-Verordnung“ neu gefasst und ersetzt. Wichtigste Änderung im Vergleich zur derzeit geltenden Fassung besteht in der Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für Urteile und andere Titel, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen. Künftig genügt hierfür die Vorlage des Titels in Verbindung mit einer Bescheinigung, die dessen Vollstreckbarkeit bestätigt. Die neue Verordnung gilt (mit wenigen Ausnahmen) ab dem 10.01.2015 auch in Deutschland und ist auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder ein
getragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
Zur Durchführung dieser neuen Verordnung in Deutschland wird unter anderem die Zivilprozessordnung dahingehend geändert, dass als Vollstreckungstitel nunmehr auch Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Das entsprechende Gesetz wurde am 15.07.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.