Wucher im Bereich des Immobilienkaufs
Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 02.10.2014 (1 U 61/14) die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Immobiliengeschäfts wegen Wuchers präzisiert.
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts setzt im deutschen Recht objektiv voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander stehen, sowie subjektiv das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftspartners.
Die objektive Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Immobilienunternehmen eine Immobilie zu einem Preis erwirbt, der um mehr als die Hälfte unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie liegt.
Subjektiv liegt Wucher vor, wenn der Käufer um die besondere Schwächesituation seines Vertragspartners weiß und diese bewusst ausnutzt.
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Eigentümer zweier Wohnungen, die in finanzielle Schwierigkeiten gerieten und die auf den Immobilien lastenden Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnten. Als die Zwangsversteigerung drohte, bot ihnen der Käufer den freihändigen Kauf der Wohnungen zum Preis von 90,000,00 € an, wogegen der des festgestellte Verkehrswertes bei 187.000,00 € lag. Kurze zeit nach Vertragsabschluss wurden die Wohnungen für 160.000,00 € weiterverkauft. Auf Klage der Verkäufer erklärte das angerufene Gericht die Kaufverträge für nichtig.