Zugewinnausgleich bei griechischem Erbstatut
Die Frage, ob bei der Anwendung ausländischen Erbrechts zusätzlich eine Erhöhung des Erbteils aufgrund deutschen Rechts nach dem Güterrechtsstatut in Frage kommt ist in der Literatur und Rechtsprechung bisher umstritten.
Es liegen abweichende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichten zu dieser Frage vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 12. September 2012 ausdrücklich offen gelassen.
Ein weiteres Oberlandesgericht hat sich nunmehr der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Erhöhung des Erbteils nach deutschem Güterrechtsstatut auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts erfolgt.
Mit Beschluss vom 12.11.2013 – 21 W 17/13 hat sich das OLG Frankfurt am Main der überzeugenden Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, dass bei deutschem Güterrechtsstatut und griechischem Erbstatut der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § BGB § 1371 Absatz 1 BGB Anwendung findet.
Die Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann zulässig ist, wenn das ausländische Erbrecht mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken will.
Grund hierfür ist, dass § 1371 Absatz 1 BGB die der erbrechtlichen Verteilung grundsätzlich zeitlich vorgelagerte Frage regelt, wie im Todesfall eines der Ehepartner der güterrechtliche Ausgleich erfolgen soll. Das deutsche Recht hat sich für die Durchführung dieses güterrechtlichen Ausgleichs für eine Lösung durch pauschale Erhöhung des Erbteils entschieden.
Sofern auf die Ehe des Erblassers deutsches Güterrecht anwendbar ist, erfolgt die pauschale Erhöhung des Erbteils im Wege des pauschalierten Zugewinnausgleichs auch im Falle des Zusammentreffens mit einem ausländischen Erbstatut.