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Zuständigkeit für Arbeitnehmer-Gesellschafter-Klagen

21.08.2014   |   Anna John-Homeyer

Der Rechtsweg über die Arbeitsgerichte ist für einen Arbeitnehmer-Gesellschafter nur dann eröffnet, wenn das Arbeitsverhältnis und der Gesellschaftsvertrag auch rechtlich eng miteinander verknüpft sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte per Beschluss vom 16.04.2014 (10 AZB 12/14) den Antrag eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung für seine Gesellschaftsanteile an seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, mangels Zuständigkeit ab, weil ein „unmittelbarer“ wirtschaftlicher Zusammenhang, den § 2 Abs. 1 Nr. 4a. ArbGG für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verlangt, nicht vorlag. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Gesellschaftsvertrag während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter hatte auch ihre Ursache im Arbeitsvertrag. Jedoch enthielten weder der Arbeitsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag einen Hinweis auf das jeweils andere Vertragsverhältnis. Das BAG schlussfolgerte daraus, dass die für das Gesellschaftsverhältnis maßgebenden wirtschaftlichen Lebenssachverhalte andere seien, als diejenigen, welche für das Arbeitsverhältnis Wirkung entfalten.

Arbeitgeber, die Streitigkeiten über Mitarbeiterbeteiligungen vor den Arbeitsgerichten vermeiden wollen, sollten ihre Verträge so gestalten, dass Gesellschafterstatus und Arbeitsverhältnis nicht rechtlich miteinander verbunden sind, d.h. insbesondere Optionsversprechen über Gesellschaftsanteile oder ähnliche Mitarbeiterbeteiligungen in Arbeitsverträgen vermeiden.

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