Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Die Ausübung von Gesellschafterbefugnissen, einschließlich der Geltendmachung von Beschlussmängeln, obliegt bei unbeschränkter Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung allein dem Testamentsvollstrecker.