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Fachartikel zum Thema Übertragung - Erbe
Reichweite eines Erbverzichts für die Kinder des Verzichtenden
Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
Der Verzicht eines Miterben auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen kann. Dies hat das OLG Hamm am 28.01.2015 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des AG Düsseldorf bestätigt.
Aufgrund einer Änderung des § 2352 BGB, der für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gilt, stimmt dies nunmehr mit der gesetzlichen Regelung über die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil überein.